Aktuelles aus Kirche und Kloster - Archiv

Taufen, Trauungen und Beerdigungen

Verordnungen der österr. Bischofskonferenz

Feier der Taufe

− Das Kind wird von einer Person getragen, die mit ihm im selben       Haushalt lebt.

− Es ist angeraten, die im Rituale vorgesehenen Stationen im gesamten Kirchenraum (Eingang, Verkündigungsort, Taufort, Altar) tatsächlich zu nutzen.

- Die Regelungen für die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind zu beachten.

− Die Bezeichnung mit dem Kreuz wird außer durch den Vorsteher nur durch jene Personen vorgenommen, die mit dem Kind im selben Haushalt leben.

− Beim Gebet zur Bewahrung vor dem Bösen streckt der Priester/Diakon die Hand aus, ohne das Kind zu berühren.

− Als Adaptierung zu den Praenotanda generalia 21* in „Feier der Kindertaufe“ ist es bis auf weiteres notwendig, das Wasser für jede Tauffeier eigens zu segnen.

− Beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung ist ein Mund-NasenSchutz für den Priester/Diakon verpflichtend, um besonders auch beim Sprechen die Gefahr einer Tröpfcheninfektion zu reduzieren.

− Bei der Salbung mit Chrisam und beim Anlegen des Taufkleides werden zunächst im gebotenen Sicherheitsabstand die Begleitworte gesprochen und anschließend die rituelle Handlung vollzogen.

− Der Effataritus ist gemäß Feier der Kindertaufe fakultativ und soll während der Zeit der Pandemie unterlassen werden.

Trauung

− Aufgrund der Sorge vor einer überregionalen Ausbreitung des Virus ist die Teilnehmerzahl bei der Trauung auf 100 Personen beschränkt2.

− Bestätigung der Vermählung

Variante A: Umwickeln der Hände mit einer Stola in Stille; die Begleitworte werden anschließend im gebotenen Abstand gesprochen.

Variante B: Die Worte der Bestätigung werden ohne die Zeichenhandlung gesprochen.

Beerdigung

− Für die Begräbnisse am Friedhof ist die vorgegebene Teilnehmerzahl (zur Zeit max. 100 Personen) einzuhalten.

- In der Aufbarungshalle Frauenkirchen dürfen sich zur Zeit max. 50 Personen gleichzeitig aufhalten