Aktuelles aus Kirche und Kloster - Archiv
Taufen, Trauungen und Beerdigungen
Verordnungen der österr. Bischofskonferenz
Feier der Taufe
− Das Kind wird von einer Person getragen, die mit ihm im selben Haushalt lebt.
− Es ist angeraten, die im Rituale vorgesehenen Stationen im gesamten Kirchenraum (Eingang, Verkündigungsort, Taufort, Altar) tatsächlich zu nutzen.
- Die Regelungen für die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind zu beachten.
− Die Bezeichnung mit dem Kreuz wird außer durch den Vorsteher nur durch jene Personen vorgenommen, die mit dem Kind im selben Haushalt leben.
− Beim Gebet zur Bewahrung vor dem Bösen streckt der Priester/Diakon die Hand aus, ohne das Kind zu berühren.
− Als Adaptierung zu den Praenotanda generalia 21* in „Feier der Kindertaufe“ ist es bis auf weiteres notwendig, das Wasser für jede Tauffeier eigens zu segnen.
− Beim Übergießen mit Wasser und der anschließenden Salbung ist ein Mund-NasenSchutz für den Priester/Diakon verpflichtend, um besonders auch beim Sprechen die Gefahr einer Tröpfcheninfektion zu reduzieren.
− Bei der Salbung mit Chrisam und beim Anlegen des Taufkleides werden zunächst im gebotenen Sicherheitsabstand die Begleitworte gesprochen und anschließend die rituelle Handlung vollzogen.
− Der Effataritus ist gemäß Feier der Kindertaufe fakultativ und soll während der Zeit der Pandemie unterlassen werden.
Trauung
− Aufgrund der Sorge vor einer überregionalen Ausbreitung des Virus ist die Teilnehmerzahl bei der Trauung auf 100 Personen beschränkt2.
− Bestätigung der Vermählung
Variante A: Umwickeln der Hände mit einer Stola in Stille; die Begleitworte werden anschließend im gebotenen Abstand gesprochen.
Variante B: Die Worte der Bestätigung werden ohne die Zeichenhandlung gesprochen.
Beerdigung
− Für die Begräbnisse am Friedhof ist die vorgegebene Teilnehmerzahl (zur Zeit max. 100 Personen) einzuhalten.
- In der Aufbarungshalle Frauenkirchen dürfen sich zur Zeit max. 50 Personen gleichzeitig aufhalten